Satzung für den Verein zur Förderung der Volksschule Gaustadt
(Grund- und Hauptschule)
§1 - Name, Rechtscharakter, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen ,,Verein zur Förderung der Volksschule Gaustadt (Grund- und
Hauptschule)“.
(2) Er ist ein nicht-eingetragener Verein.
(3) Sitz des Vereins ist Bamberg.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 - Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Volksschule Gaustadt (Grund-und Hauptschule).
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bamberg.
§3 - Mittel des Vereins
(1) Die Mittel des Vereins können resultieren aus
(a) Mitgliedsbeiträgen,
(b) Überschüssen aus den vom Verein veranstalteten Festen,
(c) freiwilligen Spenden und
(d) sonstigen Zuwendungen (z.B. gerichtlichen Bußgeldern).
(2) Spenden und Mitgliedsbeiträge an den Verein sind Ausgaben zur Förderung von als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecken im Sinne von § 10 b EStG, weshalb der Verein zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen berechtigt ist, die vom Finanzamt anerkannt werden.
§4 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person, sowie jede nicht-rechtsfähige Organisation werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Bei Aufnahme eines Kindes in die Volksschule Gaustadt sind die Eltern und Erziehungsberechtigten zu bitten, Mitglieder des Vereins zu werden und auch dann zu bleiben,
wenn das Kind die Schule nicht mehr besucht.
§5 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
(a) durch Tod,
(b) durch freiwilligen Austritt,
(c) durch Ausschluss aus dem Verein und
(d) durch Streichung von der Mitgliederliste
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, nach Anhörung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
§6 - Mitgliedsbeiträge
(1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über Höhe und Fälligkeit sowie über einen Verzicht auf die Beitragserhebung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Beirat und
c) die Mitgliederversammlung.
§8 - Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er sorgt dafür, dass das
Vereinsvermögen ordnungsgemäß verwaltet wird.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes wahrend der Amtsperiode aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer.
(5) Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, bereitet die Vorstandssitzung vor, beruft sie mit einer Frist von drei Tagen unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(7) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Schriftführer/in und von dem/der Sitzungsleiter/in zu unterschreiben ist.
§9 - Beirat
(1) Der Rektor der Volksschule Gaustadt bzw. der/die von ihm Beauftragte, der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende des Elternbeirates und die Vorstandsmitglieder bilden den Beirat.
(2) Der Beirat berät den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten.
(3) Der Beirat wird von dem/der Vorsitzenden oder von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen.
(4) Die Sitzungen des Beirates werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(5) Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Die Beschlüsse des Beirates sind von dem/der Schriftführer/in in ein Protokoll einzutragen, das von ihm/ihr und dem/der Sitzungsleiter/in zu unterschreiben ist. .
§10 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes mit absoluter Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen, entlastet den Vorstand und kann in allen Vereinsangelegenheiten Empfehlungen an den
Vorstand abgeben.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche schriftlich einberufen und
geleitet. Jeweils im vierten Quartal eines Kalenderjahres soll eine Mitgliederversammlung stattfinden.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Es ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Schriftführer/in und von
dem/der Sitzungsleiter/in zu unterschreiben ist.
(5) Über eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen
Mitglieder. Vor jeder Satzungsänderung ist das Finanzamt anzuhören.
(6) Die Mitgliederversammlung kann Rechnungsprüfer für die Prüfung der Rechnung des Vereins bestellen.